BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1. Anwendungsbereich

1.1 Die BESONDEREN BEDINGUNGEN
des SGUV bilden integrierenden Bestand-
teil des Vertrages zwischen Unternehmer
und Auftraggeber.

Wo sich aus den nachstehenden Bedin- gungen oder der besonderen Natur des
Auftrages nichts Abweichendes ergibt, gelten die SIA-Norinen 222 "Geräste"
und 118
"Allgemeine Bedingungen für Baugeltend machen kann, die seit Ab- arbeiten".

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Leistungsumfang des Unternehmers ergibt sich aus den Teilpositionen
- Einrichten
- Vorhalten
- Umstellen (soweit offeriert)

2.2 Das Einrichten insbesondere umfasst
- das Aus- und Einmagazinieren des   Gerüstmaterials
- den Auf- und Ablad
- den Hin- und Rücktransport
- die Montage und Demontage in je einem   Arbeitsgang
- die einmalige Verankerung
- die Ueberwachung der auszuführenden   Arbeiten

3. Preise / Konditionen

3.1 Ausmassvorschriften gemäss der SIA - Norm 222.
- Als Länge gilt die äussere bzw. bei ein-   springenden Ecken die innere Abwick- lung   des Gerüstes
- Unter Ueberbrückung wird das Gerüst   vollflächig ausgemessen
- Als Höhe gilt das Mass ab Abstellbasis bis   2,00 m über den obersten Gerüstlauf
- Bei Treppenaufgängen und   Leiternaufstiegen wird die effektive Länge   schräg gemessen
- Nündestmass:
   Länge = min. 2,50 m
   Höhe   =min. 4,00 m
- Zusätzliche Leistungen wie Spenglerläufe,   Konsolgänge, Gerüstaufgänge,   Verkleigungen etc. werden separat   gemessen
Diese Ausmass-Vorschriften SIA 222 sind auch für nicht NPK-konforme Devis verbindlich.

3.2 Arbeiten in Regie
Für Arbeiten die in Regie erbracht werden, gilt der jeweils geltende Tarif des SGUV.

3.3 Vorhalten
- Die Vorhaltedauer beginnt mit der   vereinbarten Fertigstellung des Gerüstes   oder benutzbarer Teile desselben und   endet mit dem vereinbarten Demontage-
   Termin.
- Bei der Abrechnung der Vorhaltedauer wird   für den angebrochenen Monat pro   Kalendertag 1/30 der Monatsmiete   verrechnet.
- Das Umstellen des Gerüstes und eine von   der Bauleitung angeordnete   Zwischenlagerung führen nicht zu einem   Mietunterbruch.

3.4 Lohn- und Materialpreisänderungen
- Der Grundsatz, ob der Unternehmer Lohn-   und Materialpreisänderungen geltend   machen kann, die seit Abschluss des   Vertrages eingetreten sind, richtet sich   nach der im konkreten Fall zwischen   Unternehmer und Auftraggeber vereinbarten   Kostengrundlage, namentlich Zif. 3 8 ff,   SIA-Norm 118.
- Das Ausmass der zulässigen Anpassung   bestimmen die jeweils geltenden Tarife des   SGUV, die namentlich über   Berücksichtigung der bestehenden   Gesamtarbeitsverträge erlassen werden.

3.5 Nicht inbegriffene Leistungen
Folgende Leistungen müssen im Leistungs- verzeichnis aufgeführt werden, andernfalls sind sie vor der Ausführung zu vereinbaren.
- Kosten für die Benützung öffentlichen oder   privaten Grundes
- Schutzvorkehrungen für Dächer, Bauten   und Gartenanlagen
- Installation und Bereitstellung der   Energiequellen
- Schutz oder Isolation elektrischer Freilei-   tungen
- Schneeräumungsarbeiten
- Kälteschutzmassnahmen
- Gerüstumhüllungen
- Aenderungen oder Ergänzungen aufgrund   nachträglicher Auflagen der
  Kontrollbehörde
- Erdung und Blitzschutz
- Kosten für amtliche Gerüstabnahme
- Schliessen der Gerüstbefestigunsstellen
- Zwischentransporte über 50 m Distanz bei   Umstellungen
- Kosten für den Verbrauch elektrischer   Energie, sofern der Unternehmer nicht   selbst Benützer ist
- Kontrollen während der Benützungsdauer.
- Abschrankungen, Signalisationen,   Beleuchtungen.

 

 

3.6 Zahlungsmodalitäten
Der Unternehmer hat Anspruch auf mo- natliche Abschlagszahlungen. Der Lei- stungswert bestimmt sich nach Art. 146 SIA Norm 118 (Leistungswert für Bau- stelleneinrichtungen). Der Unternehmer ist berechtigt, die Gerüstmiete monatlich geltend zu machen.

4 Termine

4.1 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, hat der Auftraggeber dem Unternehmer
- den Montagebeginn mindestens zwei   Wochen
- der Demontagebeginn mindestens eine   Woche
im voraus anzuzeigen.

5. Abnahme

5.1 Der Unternehmer teilt dem Auftraggeber die erfolgte Gerüstmontage (vollständige Erstellung der Betriebsbereitschaft) mit.

5.2 Prüfung. Mängel sind dem Unternehmer unverzüglich, spätestens innerhalb 48 h seit mitgeteilter Betriebsbereitschaft, jedenfalls rechtzeitig vor Ingebrauchnahme (Zif. 5. 1) schriftlich anzuzeigen, ansonsten das Gerüst als mängelfrei abgenommen gilt. Mit der Uebernahme des Gerüstes zum Gebrauch geht die Aufsichtspflicht an den Auftraggeber über.

5.3 Die Benützung des Gerüstes durch den Auftraggeber oder für ihn tätige Dritte gilt als stillschweigende Genehmigung der Betriebs- bereitschaft.

5.4 Nach erfolgtem Umstellen gelten obige Bestimmungen sinngemäss.

6. Benützung

6.1 Der Auftraggeber ist gehalten, das ihm über- lassene Gerüst sachgemäss und sorgfältig sowie unter Beachtung aller ihm vom Unter- nehmer erteilten Weisungen und öffentlichrechtlichen Schutzvorschriften zu benützen.

6.2 Die Kontrolle der Betriebsbereitschaft, insbesondere des Zustandes der Verankerungen, sowie die Reinigung des Gerüstes obliegen dem Auftraggeber. Mängel der Betriebsbereitschaft sind dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

6.3 Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen am Gerüst, die zufolge unsachgemässer, weisungs- und vorschriftswidriger Benützung entstehen.

6.4 Aenderungen, Ergänzungen, Wiederinstand- stellungen, Behebung von Sturinschäden am Gerüst und Verkleidungen dürfen nur nüt Absprache mit der Bauleitung durch den Ge- rüstersteller vorgenommen werden. Sie wer- den in Regie verrechnet.

7. Haftung des Unternehmers

7.1 Der Unternehmer haftet für die gehörige Erfüllung des von ihm eingegangenen Werk- vertrages, insbesondere die Erstellung der Betriebsbereitschaft des Gerüstes sowie die Behebung der ihm rechtzeitig und gehörig angezeigten Mängel (Zif 5.2 / 6.2).

7.2 Der Unternehmer haftet nicht für Personenund Sachschäden, die zufolge vertragswidriger Abänderungen sowie unsachgemässer und vorschriftswidriger Benützung entstehen.

8. SUVA-Verordnungen/Schutz der Oeffentlichkeit

8.1 Die öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen, namentlich die- jenigen der SUVA, sind zu beachten.

8.2 Die Anordnungen und Weisungen der kantonalen und kommunalen Baubehörden sind zu beachten. Der Unternehmer verbietet Unbefugten durch eine gut sichtbar angebrachte Verbotstafel das Betreten des Gerüstes.

9. Besondere Bewilligungen/Einhalten der Schtzvorschriften

9.1 Bedingen Arbeiten, die Gegenstand des Werkvertrags bilden, die Benützung öffentlichen oder privatenEigentums (Grund und Boden, Gebäude) sind die notwendigen Bewilligungen seitens des Auftraggebers vorgängig einzuholen (Kosten: Zif. 3.6)

9.2 Fehlende Bewilligungen und das Nichtein- halten von öffentlichrechtlichen Schutzvor- schriften verpflichten den Unternehmer trotz rechtzeitig angezeigtem Arbeitsbeginn (Zif. 4.) nicht zur Vertragserfüllung und bewirken keinen Leistungsverzug.

10. Gerichtsstand

10.1 Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Vertrages zwischen Unternehmer und Auftraggeber beurteilen die örtlich für den Sitz des Unternehmers zuständigen Gerichte.


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